Weiterführende Schulen
Hier erhalten Sie einen Überblick mit Informationen zum Übergang an die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zum Schuljahr 2025/26 laut Erlass des Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2024
Verfahrensschritte:
Information der Eltern
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 15. Januar 2025 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
Schulübergangsempfehlung
Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung.
Zu Beginn des zweiten Halbjahres bis spätestens 28.02.2025 laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart.
Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens.
Information der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 28. Februar 2025.
Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.
Weiterführende Schule in Mölln
Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 28. Februar 2025.
Verpflichtend ist gemäß § 8 GrVO diese Beratung am Gymnasium für diejenigen Eltern, die ihr Kind am Gymnasium anmelden möchten und dessen Schulübergangsempfehlung die Schulart Gymnasium nicht mit einschließt.
Die Beratung erfolgt an der Schule, an der das Kind angemeldet werden soll.
Anmeldezeitraum
03. März bis zum 12. März 2025
Die Eltern melden ihr Kind bei der Wunschschule im Anmeldezeitraum an.
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen:
- der Anmeldeschein mit Schulübergangsempfehlung der Grundschule,
- Kopie des Halbjahreszeugnisses des vierten Jahrgangs,
- Geburts- bzw. Abstammungsurkunde,
- Impfnachweis der Masernimpfung,
- wenn vorhanden: Lernpläne oder Unterlagen zur sonderpädagogischen Förderung,
- wenn vorhanden: Kopie LRS-Bescheinigung,
- Kopie Schwimmabzeichen "Bronze", sofern es vorliegt.
Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen, die auf den jeweiligen Homepages der Schulen veröffentlicht werden.
1. Information der Eltern
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder ggf. Förderzentren.
Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll.
Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Anspruch nehmen; eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.
2. Koordinierung
Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:
a. Koordinierung von Schulplätzen
Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 4 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern
erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemeinbildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.
c. Förderausschuss
Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt.
3. Zuweisung durch das Schulamt
Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 4 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils
darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt.