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Bunte Wandmalerei mit mehreren fröhlichen Kindern in verschiedenen Posen, eine Sprechblase mit dem Text 'Schön, dass Du da bist!'

Weiterführende Schulen

Illustration des Kopfes von Till-Eulenspiegel als Kind

Hier erhalten Sie einen Überblick mit Informationen zum Übergang an die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zum Schuljahr 2027/28 laut Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7. August 2026.

Broschüre „Welche Schule für mein Kind?“

Die Broschüre für das Schuljahr 2027/28 sowie die Übersetzungen werden Anfang 2027 veröffentlicht.


Verfahrensschritte:

Information der Eltern

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 14. Januar 2027 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.

Schulübergangsempfehlung

Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung.

Zu Beginn des zweiten Halbjahres bis spätestens 19. Februar 2027 laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart.

Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens.

Information der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 19. Februar 2027.

Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.

Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 19. Februar 2027.

Verpflichtend ist gemäß § 8 GrVO diese Beratung am Gymnasium für diejenigen Eltern, die ihr Kind am Gymnasium anmelden möchten und dessen Schulübergangsempfehlung die Schulart Gymnasium nicht mit einschließt.

Die Beratung erfolgt an der Schule, an der das Kind angemeldet werden soll.

Anmeldezeitraum

22. Februar bis zum 3. März 2027

Die Eltern melden ihr Kind im genannten Zeitraum bei der gewünschten weiterführenden Schule an.

Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen:

  • Anmeldeschein im Original,
  • Schulübergangsempfehlung in Kopie,
  • Halbjahreszeugnis des vierten Jahrgangs in Kopie,
  • Geburts- bzw. Abstammungsurkunde,
  • Impfnachweis der Masernimpfung,
  • wenn vorhanden: Lernplan der Grundschule in Kopie bzw. Unterlagen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • wenn vorhanden: Kopie der LRS-Bescheinigung,
  • Kopie des Schwimmabzeichens „Bronze“, sofern es vorliegt.

Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen, die auf den jeweiligen Homepages der Schulen veröffentlicht werden.

Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

1. Information der Eltern

Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder ggf. Förderzentren.

Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll.

Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Anspruch nehmen; eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.

2. Koordinierung

Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:

a. Koordinierung von Schulplätzen
Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).

b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 4 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern
erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemeinbildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.

c. Förderausschuss
Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt.

3. Zuweisung durch das Schulamt

Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 4 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils
darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt.


Weiterführende Schule in Mölln